Präambel
Im Folgenden werden mit Ämtern und Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Altenkessel e.V.“.
- (2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
- (3) Der Verein gehört dem Saarländischen Schwimm-Bund e.V. (SSB) an.
- (4) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausbildung im Schwimmen und durch Aquafitness sowie alle verwandte Arten des Sports und der allgemeinen Jugendpflege und Erwachsenenarbeit verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes.
§ 4 Gleichberechtigung, Schutz vor Gewalt und Doping (1) Der Verein bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild, er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport und fördert das |
bürgerschaftliche Engagement. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für Sport und Gesellschaft und verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreamings |
anzuwenden sowie Integration und Inklusion umzusetzen, um Gleichstellung und Chancengleichheit im Sport zu sichern.
- (2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern verpflichtet, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
- (3) Der Verein steht für Fairness und tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein.
- (4) Der Verein installiert eine ständige Anlaufstelle zur Prävention gegen Gewalt (in jeglicher Form) im Sport. Dies kann zum Beispiel eine Vertrauensperson sein, die als Ansprechpartner in geeigneter Weise (z.B. im Internetauftritt des Vereins) benannt wird. Die genaue und nähere Ausgestaltung obliegt dem erweiterten Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft (1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. (2) Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Mitglieder in der Rechtsform juristischer Personen sind weder stimmberechtigt, noch in ein Amt des Vereins wählbar. (3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. (4) Die Mitglieder erkennen durch Ihre Eintrittserklärung diese Satzung an, verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. (5) Der erweiterte Vorstand kann durch einfache Mehrheit besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. (6) Falls sie nicht schriftlich beim Vorstand widersprechen, haben Mitglieder haben die Anfertigung und Nutzung von Fotos ihrer Person für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu dulden, soweit die Fotos im Rahmen des Vereinslebens und bei Tätigkeiten für den Verein gefertigt worden sind. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung, |
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. |
- (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Halbjahresende möglich.
- (3) Die Streichung als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Kassenwartes ab einem Rückstand eines fälligen Mitgliedsbeitrages, wenn es mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung des rückständigen Betrags rückwirkend fortgeführt werden. Die Entscheidung kann auch durch den 1. oder 2. Vorsitzenden getroffen werden.
- (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ausgeschlossen werden kann insbesondere wer in Ausübung seiner Funktion im oder für den Verein eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- (1) Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge und eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu zahlen.
- (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Bearbeitungsgebühr sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- (3) Vorstandsmitglieder (auch die des erweiterten Vorstandes), Ehrenmitglieder, Übungsleiter und aufsichtführende Rettungskräfte sowie vom Vorstand Beauftrage (vgl. § 11 Abs. 4) sind von der Beitragspflicht befreit. Bei sozialer Notlage kann der erweiterte Vorstand die Beitragszahlungen stunden oder sogar aufheben.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
- (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem 1. und 2. Vorsitzenden,
- dem technischen Leiter,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- bis zu 3 Beisitzern.
§ 10 Vergütung für die Verbandstätigkeit, Aufwendungsersatz (1) Die Mitglieder des (erweiterten) Vorstandes und die Beauftragten (vgl. § 11 Abs. 4) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. (2) Sie können für ihre Tätigkeit im Gremium eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand. (3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale). (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigungen (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins und Satzungsämtern haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. (6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. (7) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden. § 11 Aufgaben und Zuständigkeit des (erweiterten) Vorstandes |
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere |
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
- die Buchführung, Erstellung des Jahresberichts sowie die Vorlage der Jahresplanung,
- die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 6 Abs. 4),
- die Entscheidungen über eine jährliche Aufwandsentschädigung (vgl. § 10 Abs. 2)
- (3) Vereinsintern wird vereinbart, dass der Vorstand für finanzielle Angelegenheiten, die 1.000,00 Euro überschreiten, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes benötigt. Nach außen hin ist die Vertretungsmacht des Vorstandes unbeschränkt.
- (4) Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand besondere Beauftragte berufen. Ihre Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode des Vorstandes. Die Berufung erfolgt in Schriftform.
- (5) Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zu einer wirksamen Wieder- oder Neuwahl zu ihrem jeweiligen Vorstandsamt im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Vorstandssitzungen (1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig, sofern es kein Mitglied des erweiterten Vorstandes fordert. (2) Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes kann auch ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort unter Wahrung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. |
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. |
§ 14 Mitgliederversammlung
- (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglied- nach Maßgabe des § 5 eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere ist nicht zulässig.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und die Vereinsauflösung
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder einem Gesetz ergeben.
- (3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Anzeige im Altenkesseler Anzeiger einberufen.
- (4) Die Tagesordnung ist (mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, Vorstandsabberufungen, Beitragserhöhungen und Auflösung des Vereins) zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
- (5) Unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- (6) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für die Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
- (7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- (8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer (bei dessen Abwesenheit durch vom Vorstand bestimmten Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. |
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. |
- (2) Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dann in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- (3) Bei Wechsel des gewählten Kassenwartes ist zur Kassenübergabe eine Kassenprüfung mit beiden Kassenprüfern durchzuführen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- (1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen, gleichartigen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
- (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Saarländischen Schwimmbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schwimmsportes zu verwenden hat.
- (3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidatoren sind einzelvertretungsberechtigt.