Satzung

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Altenkessel“.
Er hat seinen Sitz in Saarbrücken-Altenkessel und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen Schwimmbund (SSB) an. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
Die Geschäftsadresse ist auf der Homepage www.schwimmverein-altenkessel.de veröffentlicht.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind die Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
Mitgliederdaten werden gemäß EU-DSGVO und BDSG-neu in seiner aktuellsten geltenden Fassung verwaltet. In unserer Datenschutzordnung sind die grundlegenden Regeln für die Datenverarbeitung in unserem Verein festgelegt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.  Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Halbjahr schriftlich möglich.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlungen stunden oder sogar aufheben. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge und eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. und 2. Vorsitzenden
– dem technischen Leiter
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer
– den 2 Beisitzern

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere 
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
– die Buchführung, Erstellung des Jahresberichts sowie die Vorlage der Jahresplanung,
– die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden(2.Vorsitzender).

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder einem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen durch Aushang im „Altenkesseler Schwimmbad“ (Adresse: Alsbachbad, Am Schwimmbad 2, 66126 Saarbrücken) und Anzeige im Altenkesseler Anzeiger.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Unabhängig der Anzahl der erschienen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dann in der Mitgliederversammlung zu berichten. 
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Bei Wechsel des gewählten Kassenwartes ist zur Kassenübergabe eine Kassenprüfung mit beiden Kassenprüfern durchzuführen.

§15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsnorm oder eine Verschmelzung mit einem anderen, gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Saarländischen Schwimmbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schwimmsportes zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmungsberichtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 07.05.2018 in Altenkessel von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die alte Satzung tritt somit außer Kraft.
Dafür zeichnen als Vorstandsmitglieder:

1. Vorsitzender Wolfgang Thiel 
2. Vorsitzende Daniela Becker
Schriftführerin Nora Thiel
Kassenwartin Inge Breyer
Techn. Leiterin Petra Kube
Beisitzerin Iris Engel
Beisitzerin Stefanie Zwing